Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 109a

§ 109a – owig_1968

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. (2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

Kurz erklärt

  • Bei einer Geldbuße bis zu zehn Euro sind Anwaltsgebühren nur erstattungsfähig, wenn die Sache kompliziert ist oder für den Betroffenen wichtig ist.
  • Notwendige Auslagen müssen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung beurteilt werden.
  • Wenn der Betroffene Auslagen hat, die er durch rechtzeitige Informationen hätte vermeiden können, werden diese nicht von der Staatskasse übernommen.
  • Es wird geprüft, ob die Beauftragung eines Anwalts notwendig war.
  • Der Betroffene muss rechtzeitig entlastende Umstände vorbringen, um Kosten zu vermeiden.